ARTUR D.
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Am 1. Januar 2017 ist ein neues Gesetz zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping (LSD-BG) in Kraft getreten. Das Gesetz gilt für grenzüberschreitende Tätigkeiten, also für die Entsendung von Arbeitnehmern zur Arbeit nach Österreich sowie für die Überlassung von Arbeitnehmern zur vorübergehenden Arbeitsleistung.
Die neuen Regelungen bringen eine Reihe von Änderungen und Pflichten mit sich, die Sie kennen sollten. Einige davon stelle ich Ihnen vor und appelliere zugleich an Sie, sich mit dem LSD-BG-Gesetz vertraut zu machen, da bei Nichteinhaltung der Vorschriften hohe Strafen drohen.
Änderungen bei der Meldepflicht für Arbeitnehmer und der Dokumentationsaufbewahrung
Bisher waren der Leiharbeitgeber (der „Verleiher“) und der Arbeitgeber (der Entsendeer) verpflichtet, die Arbeitnehmer spätestens eine Woche vor Arbeitsbeginn anzumelden. Ab dem 1. Januar 2017 genügt die Anmeldung eines Arbeitnehmers unmittelbar vor Arbeitsbeginn. Die Meldung soll elektronisch an die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (ZKO) erfolgen; die entsprechenden Formulare stehen auf der Website der Stelle zur Verfügung. Eine Ausnahme von der Meldepflicht besteht für Arbeitnehmer im Transportbereich: Hier muss die Meldung vor der Einreise des Arbeitnehmers ins österreichische Staatsgebiet erfolgen.
Bauherrenhaftung
Im Baugewerbe hat es wichtige Änderungen bei der Haftung für Lohnansprüche, der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnzuschlägen gegeben. In den meisten Bauberufen führen die Arbeitnehmer Arbeiten im Rahmen eines Vertrags für bestimmte Arbeiten aus, die ihr Arbeitgeber vom Kunden angenommen hat.
Um dem Arbeitnehmer den Bezug seines Gehaltes sowie österreichischen Institutionen wie BUAK, Sozialversicherungsträger etc. zu erleichtern, sieht die neue Bestimmung (§ 9 LSD-BG) im Falle der Forderungseinziehung vor, dass der Auftragnehmer der Bauleistung als Bürge und Zahler nach § 1357 ABGB für die Ansprüche des Arbeitnehmers auf den gesetzlichen/kollektivvertraglichen Lohn sowie auf Beiträge an die österreichische Bauarbeiter-Urlaubskasse (BUAK) haftet. Öffentliche Einrichtungen müssen daher nicht zunächst versuchen, die Forderung beim Auftraggeber einzutreiben, sondern können diese auch direkt beim öffentlichen Auftraggeber geltend machen.
Die zentrale Rolle bei der Geltendmachung der genannten Ansprüche kommt dem Arbeitnehmer zu, der den nicht ausgezahlten Lohn spätestens acht Wochen nach Ablauf der Lohnauszahlungsfrist der BUAK melden muss. Die BUAK ist verpflichtet, den Besteller hierüber unter Bekanntgabe des konkreten Betrages schriftlich zu informieren. Hieraus ergibt sich wiederum eine Haftung des Bestellers.
Es ist daher erforderlich, sich eingehend mit dem neuen Gesetz und seinen einzelnen Bestimmungen vertraut zu machen; Die oben genannten Informationen dienen lediglich vorläufigen Informationszwecken.
In Österreich gilt seit 1. Jänner 2017 ein neues Gesetz zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping (LSD-BG). Ziel des Gesetzes ist die Schaffung und Aufrechterhaltung gleicher Arbeitsbedingungen und Entgeltbedingungen für alle Arbeitnehmer (auch entsandte Arbeitnehmer) in Österreich.
Bei Verstößen gegen die Bestimmungen des Gesetzes drohen sehr hohe Geldstrafen, die dem Arbeitgeber pro Arbeitnehmer (und nicht beispielsweise für insgesamt fünf) in Rechnung gestellt werden. Darüber hinaus sieht das Gesetz vor, dass jede Übertretung Gegenstand einer gesonderten Meldung durch die Kontrollbehörden und damit einer gesonderten Geldstrafe ist.
Im Rahmen nicht seltener Kontrollen kontrollieren Mitarbeiter der Aufsichtsbehörden (Finanzpolizeibehörden, BUAK-Behörden), ob den nach Österreich entsandten Arbeitnehmern (mindestens) der gleiche Lohn gezahlt wird, wie er den in Österreich beschäftigten Arbeitnehmern nach den österreichischen Vorschriften und Kollektivverträgen zusteht.
Wie ist bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen des LSD-BG-Gesetzes vorzugehen?
KUBA NIEGOWSKI
NIP9522242072
Na zlecenie:
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